entgegen der Auffassung der Rekurrentin. Das Argument, dass sie als Behörde nicht unter Art. 170 Abs. 2 ZGB falle, geht somit fehl. Wie andere Dritte, z.B. Banken, trifft sie grundsätzlich die Auskunftspflicht. d) Die Rekurrentin kann die Auskunft auch nicht verweigern gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung. Nach Art. 8 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1994 (Kantonales Datenschutzgesetz, DSG/SH, SHR 174.100) dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt. Gemäss Art.