114 DBG hält dies fest (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 5a, S. 426). c) Die Rekurrentin beruft sich nicht auf ihre Geheimhaltungspflicht gegenüber dem auskunftspflichtigen Ehegatten. Sie macht auch kein eigenes öffentliches Interesse, sondern das Steuergeheimnis als solches geltend. Abzuwägen ist nicht zwischen Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und dem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten. Zu gewichten sind die öffentlichen Interessen des Steuergeheimnisses und der gesetzlichen Aufgabe des Kantonsgerichts. Gemäss den rechtlichen Erwägungen wird in der Steuerrechtsliteratur Art. 170 Abs. 2 ZGB als bundesrechtliche Norm, die das Steuergeheimnis zu