110 N. 3a, S. 265). Ausnahmen vom Steuergeheimnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht oder kantonalen Recht (Martin Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 39 N. 7, S. 679). Aus dem Umstand, dass die Steuergesetze die Ehegatten während ungetrennter Ehe gemeinsam veranlagen und sie mehr oder weniger weitgehend solidarisch haften lassen, ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft und Akteneinsichtsrecht jedes Ehegatten gegenüber den Steuerbehörden. Art. 114 DBG hält dies fest (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 5a, S. 426).