Indem Art. 170 Abs. 2 ZGB in einem bestimmten Umfang verpflichtet, einer richterlichen Instanz zuhanden einer verheirateten Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden herauszugeben, wird bereits im Gesetz die Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und dem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten vorweggenommen. Sofern sich die ersuchenden Behörden oder Gerichte ihrerseits auf öffentliche Interessen berufen können, besteht im Steuerrecht eine Ausnahme von der Schweigepflicht (Bräm/Hasenböhler, Art. 170 N. 36 f., S. 460). Im Bundesrecht findet sich zur Durchbrechung des Amtsgeheimnisses in Art.