Die Auskunftspflicht betrifft auch "Dritte, wie Bevollmächtigte, Depositäre, Vermögensverwalter, Banken usw.; diese können sich in diesem Fall nicht auf ihr Berufsgeheimnis berufen" (Botschaft zum Eherecht vom 11. Juli 1979, Ziff. 218, S. 1271; Deschenaux/Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, § 9C IV 3, S. 121). Behörden und Angestellte des Bundes, der Kantone und Gemeinden fallen nicht direkt unter Art. 170 Abs. 2 ZGB. Für Behörden des kantonalen öffent- 3 2006