Der Zweck der Auskunftspflicht im Scheidungsprozess besteht darin, beiden Ehegatten die Durchsetzung berechtigter finanzieller Ansprüche zu ermöglichen. Die Anwendung der sinngemässen Bestimmung zur eherechtlichen Auskunftspflicht ist gerechtfertigt, bis die aus der aufgelösten Ehe resultierende vermögensrechtliche Auseinandersetzung definitiv abgeschlossen ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 7 ff. zu Art. 170, S. 449 ff.). Die Auskunftspflicht betrifft auch "Dritte, wie Bevollmächtigte, Depositäre, Vermögensverwalter, Banken usw.;