, entschieden habe. b) Zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten desselben Kantons ist es nach bisheriger Praxis üblich, die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Akten einander auszuhändigen, wenn nicht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. § 26 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals vom 14. Dezember 2004 [Personalverordnung, SHR 180.111]). Im Rahmen des amtlichen Verkehrs ist damit eine Aktenaushändigung auch ohne schriftliche Ermächtigung möglich. Vorbehalten bleiben freilich Rechtsgebiete, für welche besondere Vorschriften eine spezielle Schweigepflicht begründen.