nichtig, sondern anfechtbar und damit rekursfähig. Die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist zur Anfechtung im Rekursverfahren legitimiert. ... 2.– a) Die Rekurrentin begründet die Verweigerung von Akteneinsicht und Aktenherausgabe damit, dass sie als Steuerbehörde dem Steuergeheimnis i.S.v. Art. 127 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) unterstehe. Sie stützt sich in bezug auf die Geheimhaltungspflicht zudem auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) und Art.