{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-31_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8ef26ede-b826-4260-803e-add62dabc471", "Checksum": "b11b96bbf738b7de00a4324fd2fc8e27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2005/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2005/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2005/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. | Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Ber&uuml;cksichtigung des Steuergeheimnisses"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:16", "Checksum": "09bfe73449f45add3d13b3ef787760b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2005/31\nRegeste:\nArt. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. | Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Ber&uuml;cksichtigung des Steuergeheimnisses\n\nentgegen der Auffassung der Rekurrentin. Das Argument, dass sie als Behörde nicht unter Art. 170 Abs. 2 ZGB falle, geht somit fehl. Wie andere Dritte, z.B. Banken, trifft sie grundsätzlich die Auskunftspflicht.\nd) Die Rekurrentin kann die Auskunft auch nicht verweigern gestützt auf\ndie Datenschutzgesetzgebung. Nach Art. 8 des Gesetzes über den Schutz von\nPersonendaten vom 7. März 1994 (Kantonales Datenschutzgesetz, DSG/SH,\nSHR 174.100) dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn der\nEmpfänger die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt.\nGemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992\n(DSG, SR 235.1) dürfen die Daten bekannt gegeben werden, wenn dafür die\nRechtsgrundlagen von Art. 17 DSG bestehen, oder ausnahmsweise diese im\nEinzelfall für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Im hier zu beurteilenden Fall liegt auf der Hand, dass das\nGericht eine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Es muss die tatsächlichen Verhältnisse und alle wirtschaftlichen Belange der zu scheidenden Ehegatten von\nAmts wegen untersuchen. Das Kantonsgericht hat im vorliegenden, seit März\n2003 hängigen Scheidungsverfahren beiden Ehegatten zur Durchsetzung berechtigter finanzieller Ansprüche zu verhelfen. Konkret verlangte das Kantonsgericht die Herausgabe der \"vollständigen Steuererklärungen des Gesuchsgegners der letzten drei Jahre (2000 bis 2003) samt Wertschriften und\nGuthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge)\". Diese Akten erachtete es somit als unentbehrlich und grenzte seine Suche für die Erfüllung seiner\nAufgabe konkret ein.\nDer Scheidungsrichter ist berechtigt im Rahmen von vorsorglichen\nMassnahmen und bis zum Abschluss der vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Bestimmung der\nehelichen Auskunftspflicht anzuwenden. Schon im alten Eherecht beeinflusste der Umstand, dass die Ehegatten bis zum Scheidungsurteil durch die Ehe\nverbunden sind und diese sogar über die Scheidung hinaus gewisse Wirkungen entfaltet, ihr Verhalten im Prozess selber. Die verlangte erhöhte Auskunftspflicht gewährleistete die Pflicht eines Gatten, dem andern die entscheidrelevanten Grundlagen offenzulegen, die auf andere Weise nicht erhältlich sind (BGE 117 II 229 E. 6). Zur Feststellung der wirtschaftlichen Situation und vermögensrechtlichen Belange reicht die Auskunft einzelner Zahlen\nnicht. Dazu braucht es umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse,\nsoweit der Richter es als nötig erachtet. Dies rechtfertigt, die zur Erfüllung\nder gesetzlichen Aufgabe unentbehrlichen Auskünfte bei der Rekurrentin einzuholen oder einholen zu lassen und deren Geheimhaltungsinteresse zu verdrängen. Die Auskunftspflicht i.S.v. Art. 170 ZGB umfasst Akteneinsicht und\nEdition. Es liegt im öffentlichen Interesse, ein Scheidungsverfahren effizient\ndurchzuführen. Alle zeitaufwendigen zusätzlichen Verfahrensabläufe ver-\n\n5\n2006\n\nzögern und verteuern ein Gerichtsverfahren unnötig. Aus diesen Gründen ist\ndie Kenntnisnahme des Gerichts höher zu gewichten als die steuerrechtliche\nSchweigepflicht. Das Interesse der Rekurrentin am Steuergeheimnis hat zurückzutreten.\ne) Mit Art. 170 ZGB liegt eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 127\nAbs. 2 StG zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses vor. Damit erübrigt es\nsich, eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung beim Finanzdepartement einzuholen. Im Unterschied zur Auskunftserteilung in Strafverfahren besteht im\nScheidungsrecht eine genügend klare und vorbehaltlose gesetzliche Grundlage (vgl. OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, E. 3d,\nS. 163)\nf) Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist\nabzuweisen.\n\n6\n"}