{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-31_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8ef26ede-b826-4260-803e-add62dabc471", "Checksum": "b11b96bbf738b7de00a4324fd2fc8e27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2005/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2005/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2005/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. | Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Ber&uuml;cksichtigung des Steuergeheimnisses"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:16", "Checksum": "09bfe73449f45add3d13b3ef787760b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2005/31\nRegeste:\nArt. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. | Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Ber&uuml;cksichtigung des Steuergeheimnisses\n\nlichen Rechts ergibt sich dies schon aus Art. 6 ZGB. Das öffentliche Recht\ndarf aber auch das Zivilrecht nicht vereiteln. Im Rahmen der bundesrechtlich\nbegründbaren Amts- und Rechtshilfe darf das Gericht deshalb auch Auskünfte\nbei Verwaltungsinstanzen anfordern. Diese beurteilen nach den für sie geltenden Vorschriften, wie weit sie dem Begehren entsprechen können und ob allenfalls wesentliche öffentliche Interessen oder überwiegende private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Hausheer/Reusser/Geiser,\nArt. 170 N. 33, S. 440). Indem Art. 170 Abs. 2 ZGB in einem bestimmten\nUmfang verpflichtet, einer richterlichen Instanz zuhanden einer verheirateten\nPerson die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden herauszugeben, wird bereits im Gesetz die Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und dem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten vorweggenommen. Sofern sich die\nersuchenden Behörden oder Gerichte ihrerseits auf öffentliche Interessen berufen können, besteht im Steuerrecht eine Ausnahme von der Schweigepflicht\n(Bräm/Hasenböhler, Art. 170 N. 36 f., S. 460). Im Bundesrecht findet sich zur\nDurchbrechung des Amtsgeheimnisses in Art. 170 Abs. 2 ZGB eine gesetzliche Grundlage, die es den Steuerbehörden erlaubt, Auskünfte zu erteilen,\nohne hierfür eine Ermächtigung einholen zu müssen (Richner/Frei/Kaufmann,\nZürcher Steuergesetz, Zürich 1999, Art. 120 N. 12, S. 788; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 110 N. 3a, S. 265). Ausnahmen\nvom Steuergeheimnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht\noder kantonalen Recht (Martin Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 39 N. 7,\nS. 679). Aus dem Umstand, dass die Steuergesetze die Ehegatten während\nungetrennter Ehe gemeinsam veranlagen und sie mehr oder weniger weitgehend solidarisch haften lassen, ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft und Akteneinsichtsrecht jedes Ehegatten gegenüber den Steuerbehörden. Art. 114\nDBG hält dies fest (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 5a, S. 426).\nc) Die Rekurrentin beruft sich nicht auf ihre Geheimhaltungspflicht gegenüber dem auskunftspflichtigen Ehegatten. Sie macht auch kein eigenes öffentliches Interesse, sondern das Steuergeheimnis als solches geltend. Abzuwägen ist nicht zwischen Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und\ndem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten. Zu gewichten sind die\nöffentlichen Interessen des Steuergeheimnisses und der gesetzlichen Aufgabe\ndes Kantonsgerichts.\nGemäss den rechtlichen Erwägungen wird in der Steuerrechtsliteratur\nArt. 170 Abs. 2 ZGB als bundesrechtliche Norm, die das Steuergeheimnis zu\ndurchbrechen gestattet, genannt; dies verschiedentlich sogar ausdrücklich –\n\n4\n2006\n\n"}