Im Unterschied zur Auskunftserteilung in Strafverfahren besteht im Scheidungsrecht eine genügend klare und vorbehaltlose gesetzliche Grundlage (vgl. OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, E. 3d, S. 163) f) Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen. 6