zögern und verteuern ein Gerichtsverfahren unnötig. Aus diesen Gründen ist die Kenntnisnahme des Gerichts höher zu gewichten als die steuerrechtliche Schweigepflicht. Das Interesse der Rekurrentin am Steuergeheimnis hat zurückzutreten. e) Mit Art. 170 ZGB liegt eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 127 Abs. 2 StG zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses vor. Damit erübrigt es sich, eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung beim Finanzdepartement einzuholen. Im Unterschied zur Auskunftserteilung in Strafverfahren besteht im Scheidungsrecht eine genügend klare und vorbehaltlose gesetzliche Grundlage (vgl. OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, E. 3d, S. 163) f)