Dazu braucht es umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse, soweit der Richter es als nötig erachtet. Dies rechtfertigt, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlichen Auskünfte bei der Rekurrentin einzuholen oder einholen zu lassen und deren Geheimhaltungsinteresse zu verdrängen. Die Auskunftspflicht i.S.v. Art. 170 ZGB umfasst Akteneinsicht und Edition. Es liegt im öffentlichen Interesse, ein Scheidungsverfahren effizient durchzuführen. Alle zeitaufwendigen zusätzlichen Verfahrensabläufe ver- 5 2006