Diese Akten erachtete es somit als unentbehrlich und grenzte seine Suche für die Erfüllung seiner Aufgabe konkret ein. Der Scheidungsrichter ist berechtigt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen und bis zum Abschluss der vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Bestimmung der ehelichen Auskunftspflicht anzuwenden. Schon im alten Eherecht beeinflusste der Umstand, dass die Ehegatten bis zum Scheidungsurteil durch die Ehe verbunden sind und diese sogar über die Scheidung hinaus gewisse Wirkungen entfaltet, ihr Verhalten im Prozess selber.