Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) dürfen die Daten bekannt gegeben werden, wenn dafür die Rechtsgrundlagen von Art. 17 DSG bestehen, oder ausnahmsweise diese im Einzelfall für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Im hier zu beurteilenden Fall liegt auf der Hand, dass das Gericht eine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Es muss die tatsächlichen Verhältnisse und alle wirtschaftlichen Belange der zu scheidenden Ehegatten von Amts wegen untersuchen.