Im Bundesrecht findet sich zur Durchbrechung des Amtsgeheimnisses in Art. 170 Abs. 2 ZGB eine gesetzliche Grundlage, die es den Steuerbehörden erlaubt, Auskünfte zu erteilen, ohne hierfür eine Ermächtigung einholen zu müssen (Richner/Frei/Kaufmann, Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, Art. 120 N. 12, S. 788; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 110 N. 3a, S. 265).