lichen Rechts ergibt sich dies schon aus Art. 6 ZGB. Das öffentliche Recht darf aber auch das Zivilrecht nicht vereiteln. Im Rahmen der bundesrechtlich begründbaren Amts- und Rechtshilfe darf das Gericht deshalb auch Auskünfte bei Verwaltungsinstanzen anfordern. Diese beurteilen nach den für sie geltenden Vorschriften, wie weit sie dem Begehren entsprechen können und ob allenfalls wesentliche öffentliche Interessen oder überwiegende private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 33, S. 440). Indem Art.