170 Abs. 2 ZGB. Art. 170 ZGB lautet: 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. 2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. b) Der Zweck der Auskunftspflicht im Scheidungsprozess besteht darin, beiden Ehegatten die Durchsetzung berechtigter finanzieller Ansprüche zu ermöglichen.