Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder im Bundesrecht gegeben ist. In den übrigen Fällen ist das Finanzdepartement befugt, gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Steuerakten zu erteilen oder die kantonale Steuerverwaltung dazu zu ermächtigen, soweit ein öffentliches Interesse besteht. Fraglich ist, ob für den vorliegenden Fall Art. 170 ZGB als gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 127 Abs. 2 StG genügt. 3.– a) Das Kantonsgericht begründet in der angefochtenen Verfügung die Herausgabepflicht mit Art. 170 Abs. 2 ZGB.