Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm bzw. ihr in Ausübung des Amtes bekannt werden, und über Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtlichen Akten verweigern. 2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder im Bundesrecht gegeben ist.