Für weitergehende Auskünfte bedürfe es einer Ermächtigung durch das Finanzdepartement. Dabei würden weder ein Akteneinsichtsrecht gewährt noch die Akten herausgegeben, sondern nur Auskünfte erteilt. Um die Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften sei beim Finanzdepartement zu ersuchen. Die Rekurrentin erklärt, es gelte dieselbe Ordnung wie im Strafrecht, wo das Obergericht diesbezüglich bereits in OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, S. 160 ff., entschieden habe.