Gegenüber allen übrigen Behörden sei nur Auskunftserteilung möglich. Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses sei nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage oder einer Ermächtigung des Finanzdepartements möglich. Art. 170 Abs. 2 ZGB stelle keine solche gesetzliche Grundlage dar. Die Akten könnten auch gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz nicht herausgegeben werden. Verlangen könne das Kantonsgericht nur den Steuerausweis der letzten rechtskräftigen Veranlagung gemäss Art. 130 StG. Für weitergehende Auskünfte bedürfe es einer Ermächtigung durch das Finanzdepartement.