39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) und Art. 110 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11). Das Steuergeheimnis bestehe gegenüber sämtlichen Privaten und allen andern Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden aller Stufen, soweit keine Ausnahme vorliege. Akteneinsicht (und Aktenherausgabe) werde nur gegenüber andern Steuerbehörden gewährt. Gegenüber allen übrigen Behörden sei nur Auskunftserteilung möglich.