1.– Der Rekurs ist unter anderem zulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, mit denen ein Dritter trotz Ablehnung zur Herausgabe einer Urkunde angehalten wird (Art. 354 Ziff. 1 lit. c der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). a) Angefochten ist die Verfügung ... des Kantonsgerichts, das die Rekurrentin gestützt auf Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Einreichung von Steuerakten anwies.