{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-31_2006-01-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8ef26ede-b826-4260-803e-add62dabc471", "Checksum": "b11b96bbf738b7de00a4324fd2fc8e27"}, "Scrapedate": "2025-10-15", "Num": ["40/2005/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.01.2006 40/2005/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.01.2006 40/2005/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.01.2006 40/2005/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. | Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Ber&uuml;cksichtigung des Steuergeheimnisses"}], "ScrapyJob": "446973/57/1970", "Zeit UTC": "15.10.2025 02:16:03", "Checksum": "e49cb33c9ec8148dbfa35599bb7a7ac8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 13.01.2006 40/2005/31\nRegeste:\nArt. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. | Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Ber&uuml;cksichtigung des Steuergeheimnisses\n\n 2006\n\nArt. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG;\nArt. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; § 26 PV. Herausgabe von Steuerakten im\nScheidungsprozess unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses (OGE\n40/2005/31 vom 13. Januar 2006)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht.\n\nDas Kantonsgericht entscheidet über die Herausgabe von Steuerakten im\nScheidungsprozess. Die Auskunftspflicht im Scheidungsprozess ist höher zu\ngewichten als die steuerrechtliche Schweigepflicht.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Der Rekurs ist unter anderem zulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, mit\ndenen ein Dritter trotz Ablehnung zur Herausgabe einer Urkunde angehalten\nwird (Art. 354 Ziff. 1 lit. c der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).\na) Angefochten ist die Verfügung ... des Kantonsgerichts, das die Rekurrentin gestützt auf Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom\n10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Einreichung von Steuerakten anwies.\nDie Rekurrentin wendet u.a. ein, das Kantonsgericht sei zum Erlass von Verfügungen im vorliegenden Bereich gar nicht befugt, so dass die Verfügung ...\nkeinen Bestand habe und nichtig sei. Einer formellen Aufhebung bedürfe es\ngrundsätzlich nicht, eine solche sei im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl anzuordnen.\nb) Das Kantonsgericht entscheidet gemäss Art. 233 ZPO über die Editionspflicht von Urkunden. Die Vorlegungspflicht ergibt sich hauptsächlich\naus Bundesrecht, namentlich aus bundesrechtlichen Auskunftspflichten, wie\nz.B. der gegenseitigen Auskunftspflicht unter Ehegatten i.S.v. Art. 170 ZGB\n(Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen Verfahren, Diss., Zürich 2001, § 14, S. 286). Mit dem Ausdruck \"Urkunden\" wird jegliche Art \"Belege\" bezeichnet (Hausheer/Reusser/Geiser,\nBerner Kommentar, ZGB, Bern 1999, Art. 170 N. 30, S. 439). Auch Steuerakten fallen unter diesen Begriff. Das Kantonsgericht war somit im Scheidungsprozess im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zum Entscheid einer Verfügung betreffend Vorlegungspflicht von Steuerakten befugt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist die Verfügung ... deshalb nicht\n\n1\n2006\n\nnichtig, sondern anfechtbar und damit rekursfähig. Die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist zur Anfechtung im Rekursverfahren\nlegitimiert. ...\n2.– a) Die Rekurrentin begründet die Verweigerung von Akteneinsicht\nund Aktenherausgabe damit, dass sie als Steuerbehörde dem Steuergeheimnis\ni.S.v. Art. 127 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000\n(StG, SHR 641.100) unterstehe. Sie stützt sich in bezug auf die Geheimhaltungspflicht zudem auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember\n1990 (StHG, SR 642.14) und Art. 110 ff. des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11). Das Steuergeheimnis bestehe gegenüber sämtlichen Privaten und allen andern Ver-\nwaltungs- und Gerichtsbehörden aller Stufen, soweit keine Ausnahme vorliege. Akteneinsicht (und Aktenherausgabe) werde nur gegenüber andern\nSteuerbehörden gewährt. Gegenüber allen übrigen Behörden sei nur Auskunftserteilung möglich. Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses sei nur\nbeim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage oder einer Ermächtigung des\nFinanzdepartements möglich. Art. 170 Abs. 2 ZGB stelle keine solche gesetzliche Grundlage dar. Die Akten könnten auch gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz nicht herausgegeben werden. Verlangen könne das Kantonsgericht nur den Steuerausweis der letzten rechtskräftigen Veranlagung gemäss\nArt. 130 StG. Für weitergehende Auskünfte bedürfe es einer Ermächtigung\ndurch das Finanzdepartement. Dabei würden weder ein Akteneinsichtsrecht\ngewährt noch die Akten herausgegeben, sondern nur Auskünfte erteilt. Um\ndie Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften sei beim Finanzdepartement\nzu ersuchen. Die Rekurrentin erklärt, es gelte dieselbe Ordnung wie im Strafrecht, wo das Obergericht diesbezüglich bereits in OGE vom 19. Februar\n1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, S. 160 ff., entschieden habe.\nb) Zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten desselben Kantons ist\nes nach bisheriger Praxis üblich, die für die Durchführung eines Verfahrens\nerforderlichen Akten einander auszuhändigen, wenn nicht ein überwiegendes\nGeheimhaltungsinteresse besteht (vgl. § 26 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals vom 14. Dezember 2004 [Personalverordnung, SHR 180.111]). Im Rahmen des amtlichen Verkehrs ist damit eine Aktenaushändigung auch ohne schriftliche Ermächtigung möglich. Vorbehalten\nbleiben freilich Rechtsgebiete, für welche besondere Vorschriften eine spezielle Schweigepflicht begründen. Letzteres gilt beispielsweise für das Steuerwesen mit seinem Steuergeheimnis, das in seiner Tragweite über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausreicht; als qualifiziertes Amtsgeheimnis ist es\nbesonders streng zu beachten. Der Unterschied kommt im Umfang der gegenseitigen Amtshilfepflicht unter Verwaltungsbehörden zum Ausdruck. Das all-\n\n2\n2006\n\n"}