Fankhauser, S. 27). Das Kantonsgericht hätte somit vorliegend ohne weiteres die fehlende Angabe über die Wohnkosten von V. in der Anhörung erfragen können, so dass es anschliessend in der Lage gewesen wäre, die von den Parteien eingereichte Vereinbarung zu überprüfen. In dieser Situation ist es demnach nicht angemessen, auf das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien nicht einzutreten mit der Folge, dass diese das Begehren – wie es prinzipiell ohne weiteres möglich wäre – unter zusätzlichen Kosten neu einreichen müssten. 3