2 2005 zureichen. Für den Säumnisfall drohte es Nichteintreten an. L. reichte dem Kantonsgericht daraufhin für sich und V. verschiedene Unterlagen ein. Darin fehlten zwar Angaben über die Wohnkosten von V. Dies ist jedoch lediglich ein geringfügiger Mangel, der sich leicht, schnell und unkompliziert hätte dadurch beheben lassen können, dass V. an der Anhörung darüber befragt worden wäre; dies umso mehr, als die Anhörung unter anderem ja gerade dazu dient, Fragen zu beantworten und Unklarheiten bzw. Mängel zu beseitigen (Gloor, Art. 111 N. 7, S. 675; Fankhauser, S. 27).