113 ZGB zu ersetzen, statt auf ihr Begehren überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fankhauser, S. 39 f.). Die Frage der angemessenen Säumnisfolgen bei fehlenden Belegen im allgemeinen kann letztlich aber offen gelassen werden, da es vorliegend unter den konkreten Umständen jedenfalls als nicht gerechtfertigt erscheint, auf das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien nicht einzutreten. b) Am 25. Februar 2005 beantragten die Parteien dem Kantonsgericht, ihre Ehe zu scheiden. Gleichzeitig reichten sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein. Das Kantonsgericht forderte sie in der Folge auf, die zur Überprüfung des Scheidungsbegehrens notwendigen Belege ein-