einbarung prüfen zu können, weshalb beim Fehlen der nötigen Belege keine Aussicht auf die Genehmigung der Einigung bestehen dürfte. Diesfalls läge es im Interesse des Fortgangs des Prozesses jedoch näher, die scheidungswilligen Parteien vor die Wahl zu stellen, gemäss Art. 112 ZGB eine Erklärung sowie entsprechende Anträge einzureichen oder das Scheidungsbegehren durch eine Klage nach Art. 113 ZGB zu ersetzen, statt auf ihr Begehren überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fankhauser, S. 39 f.).