Die Parteien haben dem Kantonsgericht mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren zwar eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht, sie unterliessen es jedoch, die dazugehörigen Belege einzureichen. Das Gericht hat ihnen daher zu Recht eine Frist zur entsprechenden Verbesserung angesetzt. Es fragt sich jedoch, ob die mit der Frist- 1 2005