Es überzeugt sich dabei davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann. Art. 160b der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) hält dementsprechend zum Inhalt des gemeinsamen Begehrens auf Ehescheidung fest, dass das schriftliche Begehren auf Ehescheidung unter anderem eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen sowie bei Teileinigung die durch das Gericht zu beurteilenden Scheidungsfolgen enthalten muss (Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff.