{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-23-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/64cd2e51-8809-434c-b5dd-6f9f305c426b", "Checksum": "dea2f571482ff8c72a1b3c36298aa2e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2005/23°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/23°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2005/23°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2005/23°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 Abs. 1 ZGB; Art. 53 und Art. 160b ZPO. | Scheidung auf gemeinsames Begehren; prozessuale Folgen bei fehlendem Beleg &uuml;ber die Wohnkosten"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:34", "Checksum": "d9b0b89e6d86099ffd5e83b7b0962e8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2005/23°\nRegeste:\nArt. 111 Abs. 1 ZGB; Art. 53 und Art. 160b ZPO. | Scheidung auf gemeinsames Begehren; prozessuale Folgen bei fehlendem Beleg &uuml;ber die Wohnkosten\n\n 2005\n\nArt. 111 Abs. 1 ZGB; Art. 53 und Art. 160b ZPO. Scheidung auf gemeinsames Begehren; prozessuale Folgen bei fehlendem Beleg über die\nWohnkosten (OGE 40/2005/23 vom 1. Juli 2005)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nEs ist nicht angemessen, auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht\neinzutreten, wenn lediglich Belege bzw. Angaben über die Wohnkosten einer\nPartei fehlen. Die entsprechenden Angaben sind in der Anhörung zu erfragen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom\n10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) können die Ehegatten gemeinsam die\nScheidung verlangen. Sie haben hierzu eine vollständige Vereinbarung über\ndie Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und allenfalls gemeinsame Anträge hinsichtlich der Kinder einzureichen. Das Gericht hört sie in der Folge\ngetrennt und zusammen an. Es überzeugt sich dabei davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden\nkann.\nArt. 160b der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3.\nSeptember 1951 (ZPO, SHR 273.100) hält dementsprechend zum Inhalt des\ngemeinsamen Begehrens auf Ehescheidung fest, dass das schriftliche Begehren auf Ehescheidung unter anderem eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen sowie bei Teileinigung die durch das Gericht zu beurteilenden Scheidungsfolgen enthalten\nmuss (Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4). Entspricht der Inhalt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind die vorgeschriebenen Belege nicht beigefügt,\nsetzt das Gericht den Parteien eine kurze Frist an zur Verbesserung (Abs. 2).\nDabei hat es nach Art. 53 ZPO die Folgen der Nichtbeachtung der Frist festzusetzen und den Parteien mitzuteilen (Abs. 1). Die Androhung soll nicht\nweitergehen, als der Gang des Prozesses es erheischt (Abs. 2).\nDie Parteien haben dem Kantonsgericht mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren zwar eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht, sie unterliessen es jedoch, die dazugehörigen Belege einzureichen. Das Gericht hat ihnen daher zu Recht eine Frist zur entsprechenden Verbesserung angesetzt. Es fragt sich jedoch, ob die mit der Frist-\n\n1\n2005\n\nansetzung verbundene Androhung, im Säumnisfall auf das gemeinsame\nScheidungsbegehren nicht einzutreten, angemessen sei.\na) Die erwähnten Belege dienen dazu, das Scheidungsbegehren sowie\ndie Vollständigkeit und Angemessenheit der Vereinbarung prüfen zu können.\nZu den notwendigen Belegen gehören für Schweizer Bürger ein aktueller Familienschein, Ausländer benötigen eine Wohnsitzbescheinigung. Zudem müssen Belege über das Erwerbseinkommen sowie Dokumente über Vermögen\nund Schulden der Ehegatten erbracht werden. Sodann sind Ausweise über die\nnotwendigen Lebenshaltungskosten wie Wohnkosten und Krankenkassenprämien sowie Bestätigungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge\nbeizubringen. Die Belege bzw. die entsprechenden Angaben müssen spätestens im Zeitpunkt vorliegen, in dem das Gericht die Scheidungsvereinbarung\nhinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit prüft. Dies ist nach der Anhörung der\nParteien der Fall, liefert doch erst diese – nebst den Belegen und den Angaben\nder sonstigen Referenzwerte – die Grundlagen zur Vorprüfung der Vereinbarung (Roland Fankhauser, Die einverständliche Scheidung nach neuem\nScheidungsrecht, Diss. Basel 1999, S. 27). In dieser Situation spricht einiges\ndafür, dass die Vorinstanz die Nachforderung der Belege nicht mit der Androhung hätte verbinden dürfen, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame\nScheidungsbegehren nicht eingetreten würde. Dies umso mehr, als ein Teil\nder Lehre die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Belegpflicht lediglich\num eine Ordnungsvorschrift handle, weshalb allein wegen fehlender Belege\ndas gemeinsame Scheidungsbegehren weder abgewiesen noch nicht darauf\neingetreten werden könne (Urs Gloor, Basler Kommentar, ZGB I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 111 N. 6, S. 674). Zwar dienen die Belege – wie\nerwähnt – vor allem dazu, die Vollständigkeit und Angemessenheit der Vereinbarung prüfen zu können, weshalb beim Fehlen der nötigen Belege keine\nAussicht auf die Genehmigung der Einigung bestehen dürfte. Diesfalls läge es\nim Interesse des Fortgangs des Prozesses jedoch näher, die scheidungswilligen Parteien vor die Wahl zu stellen, gemäss Art. 112 ZGB eine Erklärung\nsowie entsprechende Anträge einzureichen oder das Scheidungsbegehren\ndurch eine Klage nach Art. 113 ZGB zu ersetzen, statt auf ihr Begehren überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fankhauser, S. 39 f.). Die Frage der angemessenen Säumnisfolgen bei fehlenden Belegen im allgemeinen kann letztlich aber\noffen gelassen werden, da es vorliegend unter den konkreten Umständen jedenfalls als nicht gerechtfertigt erscheint, auf das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien nicht einzutreten.\nb) Am 25. Februar 2005 beantragten die Parteien dem Kantonsgericht,\nihre Ehe zu scheiden. Gleichzeitig reichten sie eine vollständige Vereinbarung\nüber die Scheidungsfolgen ein. Das Kantonsgericht forderte sie in der Folge\nauf, die zur Überprüfung des Scheidungsbegehrens notwendigen Belege ein-\n\n2\n2005\n\n"}