In dieser Situation spricht einiges dafür, dass die Vorinstanz die Nachforderung der Belege nicht mit der Androhung hätte verbinden dürfen, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten würde. Dies umso mehr, als ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Belegpflicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, weshalb allein wegen fehlender Belege das gemeinsame Scheidungsbegehren weder abgewiesen noch nicht darauf eingetreten werden könne (Urs Gloor, Basler Kommentar, ZGB I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 111 N. 6, S. 674). Zwar dienen die Belege – wie erwähnt – vor allem dazu, die Vollständigkeit und Angemessenheit der Ver-