Die Belege bzw. die entsprechenden Angaben müssen spätestens im Zeitpunkt vorliegen, in dem das Gericht die Scheidungsvereinbarung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit prüft. Dies ist nach der Anhörung der Parteien der Fall, liefert doch erst diese – nebst den Belegen und den Angaben der sonstigen Referenzwerte – die Grundlagen zur Vorprüfung der Vereinbarung (Roland Fankhauser, Die einverständliche Scheidung nach neuem Scheidungsrecht, Diss. Basel 1999, S. 27). In dieser Situation spricht einiges dafür, dass die Vorinstanz die Nachforderung der Belege nicht mit der Androhung hätte verbinden dürfen, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten würde.