3 und Ziff. 4). Entspricht der Inhalt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind die vorgeschriebenen Belege nicht beigefügt, setzt das Gericht den Parteien eine kurze Frist an zur Verbesserung (Abs. 2). Dabei hat es nach Art. 53 ZPO die Folgen der Nichtbeachtung der Frist festzusetzen und den Parteien mitzuteilen (Abs. 1). Die Androhung soll nicht weitergehen, als der Gang des Prozesses es erheischt (Abs. 2). Die Parteien haben dem Kantonsgericht mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren zwar eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht, sie unterliessen es jedoch, die dazugehörigen Belege einzureichen.