2.– Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) können die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen. Sie haben hierzu eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und allenfalls gemeinsame Anträge hinsichtlich der Kinder einzureichen. Das Gericht hört sie in der Folge getrennt und zusammen an. Es überzeugt sich dabei davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann.