{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2005-07-01", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2005-23-_2005-07-01.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/64cd2e51-8809-434c-b5dd-6f9f305c426b", "Checksum": "dea2f571482ff8c72a1b3c36298aa2e7"}, "Scrapedate": "2025-12-28", "Num": ["40/2005/23°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 01.07.2005 40/2005/23°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 01.07.2005 40/2005/23°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 01.07.2005 40/2005/23°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 111 Abs. 1 ZGB; Art. 53 und Art. 160b ZPO. | Scheidung auf gemeinsames Begehren; prozessuale Folgen bei fehlendem Beleg &uuml;ber die Wohnkosten"}], "ScrapyJob": "446973/57/2044", "Zeit UTC": "28.12.2025 02:16:16", "Checksum": "c9efb65b687d2cb68fd92bc5d250771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 01.07.2005 40/2005/23°\nRegeste:\nArt. 111 Abs. 1 ZGB; Art. 53 und Art. 160b ZPO. | Scheidung auf gemeinsames Begehren; prozessuale Folgen bei fehlendem Beleg &uuml;ber die Wohnkosten\n\nzureichen. Für den Säumnisfall drohte es Nichteintreten an. L. reichte dem\nKantonsgericht daraufhin für sich und V. verschiedene Unterlagen ein. Darin\nfehlten zwar Angaben über die Wohnkosten von V. Dies ist jedoch lediglich\nein geringfügiger Mangel, der sich leicht, schnell und unkompliziert hätte dadurch beheben lassen können, dass V. an der Anhörung darüber befragt worden wäre; dies umso mehr, als die Anhörung unter anderem ja gerade dazu\ndient, Fragen zu beantworten und Unklarheiten bzw. Mängel zu beseitigen\n(Gloor, Art. 111 N. 7, S. 675; Fankhauser, S. 27). Das Kantonsgericht hätte\nsomit vorliegend ohne weiteres die fehlende Angabe über die Wohnkosten\nvon V. in der Anhörung erfragen können, so dass es anschliessend in der Lage\ngewesen wäre, die von den Parteien eingereichte Vereinbarung zu überprüfen.\nIn dieser Situation ist es demnach nicht angemessen, auf das gemeinsame\nScheidungsbegehren der Parteien nicht einzutreten mit der Folge, dass diese\ndas Begehren – wie es prinzipiell ohne weiteres möglich wäre – unter zusätzlichen Kosten neu einreichen müssten.\n\n3\n"}