Zudem erwies sich die rechtskundige Vertretung als notwendig. Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, der Rekurrentin für das kantonsgerichtliche Verfahren betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren die unentgeltliche Vertretung zu gewähren. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet, er ist insoweit gutzuheissen. 3