Daran ändert nichts, dass in der Folge mangels Anträgen des Ehemanns der Rekurrentin auf das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung nicht eingetreten werden konnte. Anders entscheiden hiesse, dass der Rekurrentin die unentgeltliche Vertretung nach erkennbar gewordenem Verlust der Erfolgsaussichten unzulässigerweise rückwirkend entzogen würde (vgl. BGE 122 I 7 E. 4a, 101 Ia 37 E. 2). b) Gemäss dem im Recht liegenden Bedürftigkeitszeugnis ... ist die Rekurrentin offensichtlich bedürftig. Zudem erwies sich die rechtskundige Vertretung als notwendig.