Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Zeitpunkt waren die Erfolgsaussichten des gemeinsamen Begehrens auf Ehescheidung aber durchaus intakt und es bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ehemann der Rekurrentin nicht vernehmen lassen würde. Zur Zeit der Gesuchseinreichung erschien somit das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos. Daran ändert nichts, dass in der Folge mangels Anträgen des Ehemanns der Rekurrentin auf das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung nicht eingetreten werden konnte.