Am 23. August 2004 reichten die Rekurrentin und ihr Ehemann das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung ein. Mit Schreiben vom 7. September 2004 forderte das Kantonsgericht die beiden auf, bis 4. Oktober 2004 eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung oder Anträge zu den Folgen der Ehescheidung einzureichen. Die Rekurrentin beauftragte in der Folge einen Rechtsanwalt. Dieser beantragte am 23. September 2004 die Erstreckung der am 4. Oktober 2004 ablaufenden Frist um 20 Tage. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.