Für die Beurteilung der Prozessaussichten sind die Akten und die Standpunkte der Parteien lediglich summarisch zu prüfen, ohne dass dadurch der Entscheid in der Sache selbst präjudiziert würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch gestellt wird (BGE 129 I 136 E. 2.3.1, 128 I 236 E. 2.5.3). Am 23. August 2004 reichten die Rekurrentin und ihr Ehemann das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung ein.