2.– Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Vertretung ist neben der Bedürftigkeit des Ansprechers, dass das Verfahren nicht zum vornherein als mutwillig oder aussichtslos erscheint (Art. 127 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Zudem muss sich die Vertretung als notwendig erweisen. a) Als aussichtslos sind Rechtsbegehren zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und erstere daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.