Insbesondere kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Bejahung der Beschwer nicht davon abhängen, dass bereits eine erfolglose Betreibung durchgeführt wurde. Wenn dem so wäre, würde die Rechtsmittelfrist regelmässig verpasst. Demnach ist auf den Rekurs einzutreten, soweit er die Prozessentschädigung bzw. die unentgeltliche Vertretung betrifft. 2 2005