Das Risiko der Unerhältlichkeit der zugesprochenen Prozessentschädigung trägt mithin nicht die obsiegende Partei, sondern der Staat. Vorliegend trägt die Rekurrentin jedoch dieses Risiko. Sollte die zugesprochene Prozessentschädigung von H. nicht erhältlich sein, hätte die Rekurrentin letztlich die Kosten ihres Vertreters zu tragen. In diesem Sinn könnte sich die angefochtene Verfügung durchaus zum Nachteil der Rekurrentin auswirken, weshalb deren Dispositiv sie beschwert. Insbesondere kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Bejahung der Beschwer nicht davon abhängen, dass bereits eine erfolglose Betreibung durchgeführt wurde.