So beschweren Dispositive nicht, soweit sie eine Entscheidung des Richters, die sich zum Nachteil des Anfechtenden auswirken könnte, nicht enthalten (Ernst Hägi, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung im schweizerischen und im deutschen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1975, S. 124). b) ... c) In Bezug auf die Prozessentschädigung ist ... davon auszugehen, dass die Rekurrentin beschwert ist: Der unentgeltliche Vertreter wird für seinen berechtigten Aufwand aus der Staatskasse mit Fr. 160.– pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt.