Aber daneben fordert es auch eine materielle Beschwer, das heisst, nach einem allgemeinen Grundsatz kann ein Rechtsmittel nur einlegen, wer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen wird. Wenn eine Entscheidung eigene Rechte oder Interessen des Rechtsmittelklägers nicht beeinträchtigt, liegt im allgemeinen keine die Inanspruchnahme der Rechtsmittelinstanz rechtfertigende Beschwer vor. So beschweren Dispositive nicht, soweit sie eine Entscheidung des Richters, die sich zum Nachteil des Anfechtenden auswirken könnte, nicht enthalten (Ernst Hägi, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung im schweizerischen und im deutschen Zivilprozessrecht, Diss.