das Begehren der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. Die Ehefrau rekurrierte ans Obergericht und beantragte, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht hiess den Rekurs gut, soweit darauf einzutreten war. Aus den Erwägungen: 1.– ... Die Rekurrentin beantragte vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege. In der angefochtenen Verfügung wies das Kantonsgericht dieses Begehren ab. Gleichzeitig auferlegte es H. die Verfahrenskosten und verpflichtete diesen, die Rekurrentin prozessual zu entschädigen. In dieser Situation ist