Die Eheleute H. reichten beim Kantonsgericht das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung ein. Das Gericht setzte ihnen hierauf Frist, um eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung oder Anträge zu den Scheidungsfolgen einzureichen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten würde. Die Ehefrau reichte in der Folge Anträge ein; sie ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann liess sich dagegen nicht vernehmen. Das Kantonsgericht trat daher auf das gemeinsame Begehren auf Ehescheidung nicht ein; das Begehren der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab.