Wird einer Partei eine Prozessentschädigung zugesprochen, ihr Gesuch um unentgeltliche Vertretung aber abgewiesen, so ist sie beschwert; die Beschwer hängt nicht davon ab, dass die entschädigungspflichtige Partei bereits erfolglos betrieben worden ist (E. 1c). Die Prozessaussichten beurteilen sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Dies auch dann, wenn auf ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung mangels Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder mangels Anträgen zu den Scheidungsfolgen letztlich nicht eingetreten wird (E. 2a).